Wer benötigt eine Zertifizierung nach §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit der AZWV?

Bildungsträger, die im Rahmen der "Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung" (FbW) nach Sozialgesetzbuch III (SGB III) Bildungsmaßnahmen anbieten und die Kosten für die Teilnehmer über die Bundesagentur für Arbeit abrechnen möchten, benötigen dafür entsprechend den §§ 84 und 85 SGB III eine Zulassung durch eine unabhängige Fachkundige Stelle. Die Anforderungen an Fachkundige Stellen sowie an Bildungsträger sind in der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) geregelt.

Es werden der Bildungsträger und die einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen zertifiziert.

Eine Zertifizierung nach BQM-Standard und/oder nach ISO 9001 ersetzen nicht die Zertifizierung nach AZWV, gelten auch nicht als deren Voraussetzung.

[zurück]

 

Begriffserläuterungen: §§ 84, 85 SGB III, AZWV, Zulassung als/Zertifizierung von Bildungsträger/n, Zulassung/Zertifizierung von Weiterbildungsmaßnahmen.

§§ 84, 85 SGB III (EINFÜGEN PDF „§§ 84, 85 SGB III“)

AZWV (EINFÜGEN PDF „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)“)

Da bei der Zulassung die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) geprüft und zertifiziert wird, wird oft statt von der Zulassung/Zertifizierung nach §§ 84, 85 SGB III syn. von der Zulassung/Zertifizierung nach AZWV gesprochen. Weil die Zulassung nach §§ 84, 85 SGB III mit einem Zertifikat abgeschlossen wird, wird die Zulassung auch als Zertifizierung bezeichnet.

Bildungsträger ist die Schule selbst, d.h. in der 3jährigen Zulassung mit jährlicher Überprüfung wird das System zum Management der Qualität geprüft. Die einzelnen Kurse bzw. Weiterbildungsmaßnahmen werden in der 3jährigen Zulassung ohne weitere Überprüfung auf Ihre Qualität hin überprüft, indem die Ressourcen, der Stoffplan, die Kalkulation etc. geprüft werden.

[zurück]

 

Welche Weiterbildungsmaßnahmen können nach AZWV zugelassen werden?

Für die „Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung“ (FbW) ist im § 85 SGB III festgelegt worden, welche Maßnahmen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zählen und welche nicht. (EINFÜGEN PDF „Berufliche Weiterbildung i.S. § 85 SGB III“)

[zurück]

Welche Voraussetzungen müssen für die Zulassung erfüllt werden?

Für die Zulassung als Bildungsträger ist der Nachweis eines wirksamen Qualitätsmanagementsystems (QMS) zwingend notwendig. Sollte der Bildungsträger erst nach der Zulassung mit der Tätigkeit beginnen, muß zumindest die Erstellung eines QMS abgeschlossen sein. Die Wirksamkeit wird dann in den nächsten Monaten, spätestens nach einem Jahr beim ersten Überprüfungsaudit, nachgewiesen. Die notwendigen Dokumente zur Zulassung als Bildungsträger können Sie der folgenden Checkliste entnehmen EINFÜGEN FL232.

Für die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen benötigt die Zertifizierungsstelle bzw. Ihr Auditor vor allem folgende Unterlagen: allgemeine Beschreibungen der Weiterbildungsmaßnahme wie vorgesehene Räumlichkeiten, Teilnehmerbegrenzung, Angaben zur soz.-päd. Betreuung, Curriculum, Kalkulation, Erläuterungen und Nachweise zu den einzelnen Kostenpositionen. Vorbereitete Formulare zur Zulassung der Maßnahmen erhalten Sie nach Auftragsvergabe direkt über die GUTcert.

Einen Überblick zu den Anforderungen, die von der Bundesagentur für Arbeit an die Bildungsträger gestellt werden, finden Sie hier (EINFÜGEN Anforderungskatalog an Bildungsträger).

[zurück]

 

Wie können wir uns auf die Zulassung vorbereiten?

Zur Vorbereitung auf die Zulassung nach AZWV empfehlen wir die Lektüre der ISO 9001 (Link zum DIN-Institut), weil diese als allgemeingültige Norm für Qualitätsmanagementsysteme herangezogen wird sowie die Lektüre des EINFÜGEN PDF Kompendiums, dem Qualitätsstandard für Bildungsträger. Für den Aufbau eines QMS können aber auch andere, verschiedene Modelle genutzt werden, die bekanntesten sind EFQM, LQW II, BQM oder PAS 1037.

Zur Orientierung der einzureichenden Unterlagen dient unsere Checkliste EINFÜGEN FL232.

Weil die Beratungs- und die Zertifizierungsfunktionen getrennt werden, können wir Sie nicht beim Aufbau des QMS beraten. Viele Verbände (z.B. Bildungsverband, BVMW) und Unternehmensberater bieten beim Aufbau eines QMS Unterstützung an.

[zurück]

 

Ist eine Kombination mit anderen Zertifizierungen (z.B. nach BQM-Standard oder ISO 9001) notwendig oder sinnvoll?

Für die Zulassung als Bildungsträger nach § 84 SGB III (AZWV) ist ausschließlich die Zertifizierung nach AZWV notwendig. Eine Kombination mit anderen Zertifizierungen ist möglich und dann sinnvoll, wenn sie beispielsweise für andere Fördermittel eine solche Zertifizierung benötigen. Auch denkbar ist die Kombination mit der ISO 9001, um das QMS Ihres gesamten Unternehmens prüfen und zertifizieren zu lassen. Bei der Zertifizierung nach AZWV wird ausschließlich der Bereich des Unternehmens zugelassen, der für die Weiterbildung zuständig ist.

[zurück]

 

Wie lange ist die Zulassung gültig und welche Kosten kommen auf uns zu?

Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen ein Zertifikat über die Zulassung als Bildungsträger ausgestellt, welches eine Gültigkeit von 3 Jahren trägt. Die Gültigkeit wird jährlich mittels Überprüfungsaudits bestätigt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird die Zulassung wiederholt und erneut für einen 3-Jahres-Zeitraum zertifiziert.

Für die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen wird Ihnen ebenfalls nach erfolgreicher Prüfung ein Zertifikat mit 3jähriger Gültigkeit ausgestellt – jedoch ohne weitere Prüfung in diesem Zeitraum. Solange eine gültige Zulassung als Bildungsträger vorliegt, können neue Weiterbildungsmaßnahmen zur Zulassung eingereicht oder bestehende Zulassungen geändert werden.

Für einen Kostenüberblick können Sie sich mit folgendem Formular ein kostenfreies, unverbindliches Angebot anfordern, das alle Informationen zur Zulassung als Bildungsträger und zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen enthält: EINFÜGEN >>>Angebot anfordern<<<. Das Angebot wird Ihnen i.d.R. innerhalb von 2 Werktagen per Email zugesandt.

[zurück]

 

In welchem Zeitraum kann die Zulassung erfolgen, wenn die Erstellung des QMS abgeschlossen ist?

Für den Zulassungszeitraum sollten Sie ca. 4-6 Wochen einplanen. Nach Auftragserteilung erhalten Sie alle notwendigen Vertragsunterlagen und Formulare, die Sie für die Zertifizierung benötigen. Sichern Sie sich so schnell als möglich Ihren Wunschtermin für das Zertifizierungsaudit vor Ort und übersenden Sie umgehend alle Dokumente Ihres QMS (und ggf. der Maßnahmen) an Ihre Auditorin/Ihren Auditor. Wenn ihr/ihm alle Dokumente vorliegen, kann für 14 Tage im voraus der Audittermin vereinbart werden. Sollten bei dem Vor-Ort-Termin alle Vorgaben erfüllt werden, kann i.d.R. spätestens 14 Tage nach Audittermin das Zertifikat ausgestellt werden. 

[zurück]

 

Kann/muß das QMS von dem Bildungsträger selbstständig erstellt werden?

Jeder Bildungsträger muß als Voraussetzung für die Zertifizierung nach AZWV ein bereits wirksames oder neu erstelltes Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Das QMS kann eigenständig oder durch externe Berater erstellt werden. Die Zertifizierungsstelle kann dabei nicht behilflich sein, weil die Zertifizierungs- und die Beratungsfunktionen getrennt werden.

[zurück]

 

Wie werden die Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit abgerechnet?

Bildungsgutscheine, die die Teilnehmer von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und bei dem Bildungsträger vorlegen, werden direkt über die Schulverwaltung mit dem regionalen Jobcenter abgerechnet. Jedes Jobcenter hat einen zentralen Ansprechpartner für Bildungsträger, welcher in allen Angelegenheiten für Sie da ist.

Die Abrechnung der Bildungsgutscheine kann erst nach Zertifizierung Ihres Bildungsträgers und Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen.

[zurück]

 

AFNOR Groupe